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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGBs der Union Ölfeuerung GmbH & Co. KG | Heizungsgroßhandel
Stand: 01.01.2019


I. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Angebote gelten in jedem Fall als freibleibend.
  2. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die in den Bestellformularen der Auftraggeber angegebenen Bedingungen werden – soweit diese von den nachstehenden Bedingungen abweichen – nicht anerkannt und sind daher ungültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Soweit es sich um Lieferung kompletter Ölfeuerungsanlagen einschließlich Montage handelt, gelten die Preise des Angebots nur bei Bestellung der ganzen angebotenen Anlage unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und der hieran anschließenden Inbetriebnahme.
  4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichtsangaben, sind unverbindlich. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Anbieters und dürfen ohne dessen Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  5. Maßgebend für die Preisberechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sollten sich die Kostenverhältnisse (Material, Löhne usw.) während der Abwicklung von Aufträgen verändern, behält sich der Anbieter eine neue Preisstellung vor. Die Preise verstehen sich rein netto ab Versand-Werk oder Versand-Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungs-Unterlagen und – Zeichnungen.


II. Lieferung

  1. Die angegebene Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten. Sie beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Als Lieferung gilt der Tag der Verladung bzw. der Tag der Meldung der Versandbereitschaft.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Käufer mit seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber im Verzug ist.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, es sei denn, der Lieferer hat diese Umstände zu vertreten. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benützt werden kann.


III. Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich gilt als Zahlungsbedingung:

  1. Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
  2. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Wechsel und Schecks werden – wenn vereinbart – nur zahlungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller.
  4. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht sind unzulässig.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen mindestens 1,5 Prozent über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufanspruch gefährden könnte, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag urückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.


IV. Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  3. Der Lieferer hat das Recht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Während des Transports eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 8 Tagen beschafft, so sind Ersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.


V. Montage

Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für Überstunden (+ 25 Prozent), Nachtarbeit (+ 50 Prozent) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (+ 100 Prozent). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage im Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die anzufordernden und jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers genau zu beachten.


VI. Gewährleistung und Haftung

Die Garantie des Lieferers beschränkt sich nur auf seinen Lieferungsumfang. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb der Anlage innerhalb von 6 Monaten, seit erfolgter Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen, Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen anders als durch Beauftragte des Lieferers vorgekommen sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer Ersatz seiner nachweisbaren Kosten – höchstens jedoch in Höhe des Wertes des beanstandeten Teils – zu verlangen. Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird keine Gewährleistung übernommen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Voraussetzung jedes Garantie- und Gewährleistungsanspruches ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen. Der Anspruch aus der Garantie sowie aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch den Lieferer. Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Die Haftung auf Schadenersatz für Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.


VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Auch beim Einbau der gelieferten Anlage, z. B. in eine Heizungsanlage, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da das Gerät nur als Zusatzanlage gilt. Dem Käufer ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Käufers.
  3. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund zustehende gegenwärtige oder künftige Forderung tritt der Käufer bereits jetzt an den Lieferer – soweit er über die aus der Weiterveräußerung sich ergebende Forderung verfügungsberechtigt ist – zu dessen Sicherung ab. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, oder nach Verbindung mit solchen anderen Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber vertragsmäßig nachkommt; er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.
  5. Mit voller Bezahlung der Forderungen des Lieferers geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
  6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.


VIII. Rücknahme

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Straubing. Es gilt das deutsche Recht.


X. Verbindlichkeit

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

Union Ölfeuerung GmbH & Co. KG
Gutenbergstr. 6
94315 Straubing

Persönlich haftende Gesellschafterin: Union Ölfeuerung Verwaltungs GmbH

Geschäftsführer: Fritz und Christian Bergmüller